AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen des Lieferanten mit einbezogen.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

1.3. Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.

1.4. Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt.

Die Software ist ablauffähig auf den vom Lieferanten ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von        4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

2.2. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.

2.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und sind keine Zusicherung von Eigenschaften, es sei denn, der Lieferant bestätigt diese ausdrücklich als zugesichert. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Rücktritt

Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder
  • die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder
  • der Lieferant infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen

hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

4. Lieferungen und Leistungen

4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefer-gegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4.2. Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.

4.3. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.

4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.

4.5. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferant in Verzug.

4.7. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungs-schadens ist bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und beschränkt sich, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 10 % des Preises bzw. der Vergütung des Liefer- bzw. Leistungsteils, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann.

4.8. Bei Unterstützungsleistungen des Lieferanten ist der Lieferant nur für die Unterstützungsleistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich.

4.9. Schulungsleistungen

Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, daß die vom Lieferanten benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.

Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und –zeitraum können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden des Lieferanten nach. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

4.10. Der Lieferant kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

5. Softwareüberlassung

5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen o. Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät o. auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten u. einer Ergänzung des Vertrages.

5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit

gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unter-binden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.

5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Lieferanten gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.

5.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken.

Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann.

5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechts-gesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt

werden.

5.9. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten.

5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, Namen bzw. Marken des Lieferanten zu gebrauchen.

5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.

5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5, so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z.B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen des Lieferanten durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen unberührt.

6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefer-gegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw. Herstellers her.

6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

6.4. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikations-einrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.

6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Daten-fernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

7. Übergabe

7.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.

7.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.

7.4. Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises des Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7.5. Der Lieferant kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.

8. Gefahrübergang

8.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen,  z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

8.2. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

8.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

9. Preise, Zahlungsbedingungen

9.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.

In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden  gesondert berechnet.

9.2. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen.

Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei Bestellungen über 10.000,– einschließlich Mehrwertsteuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises der Liefergegenstände zu zahlen.

Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig.

9.3. Stimmt der Lieferant nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Nr. 9.6 zu leisten.

9.4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit v. mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel  oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.

9.5. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die  Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden  der dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung gemäß Nr. 3 bleibt unberührt.

9.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

9.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

10.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

10.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten                   – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab.

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.

10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.

10.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiter-veräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten.

10.6. Bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.

10.7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferant dies ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.

10.8. Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

10.9. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für den Lieferanten ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.

11. Gewährleistung

11.1. Der Lieferant gewährleistet, dass von ihm gelieferte  Liefergegenstände bzw. durchgeführte Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind oder ihnen zugesicherte Eigenschaften nicht fehlen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert werden. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

11.2. Der Kunde hat jeden Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Bestimmung für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel gleichfalls.

Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird.

11.3. Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, bessert der Lieferant nach seiner Wahl nach oder liefert Ersatz, es sei denn, der Lieferant hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.

11.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde

– an dem Liefergegenstand unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen,

– während der Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des Liefer-gegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist.

11.5. Der Lieferant leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.

11.6. Bei Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von dem Lieferanten zu vertretenden Gründen verzögert.

11.7. Der Gewährleistungsanspruch verjährt in sechs Monaten von der Ablieferung des Liefergegenstandes an bzw. bei der  Durchführung von Installationsarbeiten mit deren Abnahme.

11.8. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

11.9. Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.

11.10. Für Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung unter  Nr. 13.

12. Herstellergarantien

Ist der Lieferant nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden des Lieferanten eine über die Gewährleistung hinausgehende selbständige Herstellergarantie,

wird der Lieferant den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht der Lieferant nicht ein.

13. Haftung

13.1. Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

13.2. Der Lieferant haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn er mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug geraten ist oder wenn seine Lieferungen bzw. Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf maximal 10 % der für die nicht erfüllten Lieferungen bzw. Leistungen vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.

13.3. Ist der Kunde Kaufmann,

– ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt;

– haftet der Lieferant nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.

13.4. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.

14. Ausfuhrgenehmigungen

Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen–insbesondere US-ameri-kanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

15. Nebenabreden, Vertragsänderungen & -ergänzungen, Form

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

16. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

16.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale  Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

16.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 17.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

17.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 17.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

18. Allgemeine Bestimmungen

18.1. Erfüllungsort ist Penig.

18.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendende Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.

18.3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

18.4. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

18.5. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen  Meldepflicht an den Lieferanten zu erteilen.

18.6. Der Kunde willigt hiermit ein, daß im Rahmen der Vertrags und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere  zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei  die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

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